Inhaltsverzeichnis
- Steuern sparen durch Investitionen
- Steuertipps für Bilanzierer
- Steuertipps für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (EA-Rechner)
- Steuertipps für Körperschaften (z.B. GmbH & AG)
- Steuertipps für natürliche Personen
- Steueroptimale Verlustverwertung
- Umsatzsteuer
- Betriebswirtschaftliche Maßnahmen für alle Unternehmer
- Fristen und Meldepflichten
- Weitere Steuertipps
Steuern sparen durch Investitionen
- Steuern sparen durch Investitionen
- Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven
- Degressive Abschreibung
- Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
- Begünstigte Abschreibung für klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen
- Investitionsfreibetrag (IFB) geltend machen
- Nutzen der Vorteile der Elektromobilität
- Öko-Zuschlag für Wohngebäude geltend machen
- Gebäudeentnahme zum Buchwert
- Forschungsprämie nutzen
Auch in diesem Jahr gibt es einige Besonderheiten, die bei Investitionen zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag sowie Investitionsfreibetrag.
Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven
Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2024 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung zu. Mit der Bezahlung können Sie sich aber (auch als Einnahmen-Ausgaben-Rechner) bis zum nächsten Jahr Zeit lassen. Bitte den Beleg unbedingt in die heurige Buchhaltung geben!
Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 1.000 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
Degressive Abschreibung
Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.
Ausgenommen sind:
- Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
- KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen zur Förderung, zum Transport, zur Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30 % nach zwei Jahren bereits 51 % und nach drei Jahren rund 66 % abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.
Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw 1,5 % bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5 % bzw 4,5 %) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5 % bzw 3 %) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Durch das Maßnahmenpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde die beschleunigte AfA für Wohngebäude befristet ausgebaut. Bei Wohngebäuden, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, für die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5 %) geltend zu machen. Zusätzlich dazu gilt für das Jahr der Fertigstellung, unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung geltend gemacht werden kann. Diese Erleichterung gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen.
Bei vor 1915 erbauten Miethäusern kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2 % angewendet werden.
Begünstigte Abschreibung für klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen
Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen können ab dem Jahr 2024 begünstigt auf 15 Jahre abgesetzt werden. Dies gilt nur dann, wenn eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes für diese Maßnahme ausbezahlt wird. Wird keine Förderung ausbezahlt und kann plausibel dargelegt werden, dass die Maßnahme die Fördervoraussetzungen erfüllt hätte, so kann die beschleunigte AfA dennoch geltend gemacht werden.
Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen stellen grundsätzlich einen sofort absetzbaren Aufwand dar. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, müssen diese Aufwendungen allerdings auf 15 Jahre verteilt werden.
Investitionsfreibetrag (IFB) geltend machen
Für ab dem 01.01.2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter kann ein IFB geltend gemacht werden. Der IFB kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen (z.B. GmbH) mit betrieblichen Einkünften in Anspruch genommen werden.
Der IFB führt zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe in Höhe von 10 % (bei klimafreundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten (maximal iHv € 1 Million pro Jahr).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen sowie einem inländischen Betrieb bzw. Betriebstätte zugehörig sind.
Ausgenommen vom IFB sind folgende Wirtschaftsgüter:
- Wirtschaftsgüter, für die bereits ein investitionsbedingter GFB geltend gemacht wurde.
- Wirtschaftsgüter, für die gesetzlich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (insbesondere Firmenwert, Gebäude, PKW und Kombifahrzeuge – mit Ausnahme von Elektro-PKWs!).
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science).
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder Speicherung fossiler Energieträger
Nutzen der Vorteile der Elektromobilität
Investitionen in die Elektromobilität wurden seit dem Jahr 2023 durch die Einführung des Investitionsfreibetrags attraktiver gemacht. Obwohl die betrieblichen Förderungen für den Ankauf von E-PKW auf soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis beschränkt sind, sind Elektrofahrzeuge steuerlich immer noch dem Verbrennungsmotor vorzuziehen.
Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen, mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:
- Vorsteuerabzugsfähigkeit der Anschaffungskosten: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
- Berechtigt der E-PKW zum Vorsteuerabzug, gelten einkommensteuerlich nur Anschaffungskosten bis € 33.333 als angemessen, es kann also nur dieser Betrag über die AfA abgeschrieben werden. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 und steht daher kein Vorsteuerabzug zu, gelten einkommensteuerlich Anschaffungskosten von € 40.000 als angemessen.
- Die laufenden Kosten wie zB Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
- E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2024 wird die Förderung für die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe nur noch für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis angeboten. Die Förderung beträgt € 2.000. Für Private beträgt die Förderung bis zu € 3.000, maximal jedoch 50 % der Anschaffungskosten. Hybridfahrzeuge werden nicht gefördert. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur ebenfalls gefördert. Im betrieblichen Bereich wird öffentlich zugängliche sowie nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur gefördert. Intelligente Ladekabel sowie mobile Wallboxen sind dabei nicht Im privaten Bereich hingegen werden alle Arten von Ladeinfrastruktur gefördert (inklusive mobile Infrastruktur wie zB intelligente Ladekabel).
- degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung.
- keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
- kein Sachbezug: Für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
- keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.
- Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags von 15 % der (steuerlich angemessenen) Anschaffungskosten.
- ePrämie (auch eQuote oder THG-Prämie) beantragen: Besitzer von Elektroautos können ihre an nicht öffentlichen Ladestationen geladenen Strommengen und die damit verbundenen CO2-Einsparungen einmalig pro Jahr beim Umweltbundesamt zertifizieren lassen.
Öko-Zuschlag für Wohngebäude geltend machen
Im Jahr 2024 wurde ein zeitlich befristeter sogenannter Öko-Zuschlag für Wohngebäude eingeführt, welcher – angelehnt an das Öko-Sonderausgabenpauschale für Private – klimafreundliche Investitionen in Wohngebäude auch für den betrieblichen bzw außerbetrieblichen (Vermietung und Verpachtung) Bereich fördert.
Für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem oder thermisch-energetische Sanierungen eines Wohngebäudes können zusätzlich 15% der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend gemacht werden.
Im betrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag nur im Jahr 2024 oder 2025 geltend gemacht werden. Der Öko-Zuschlag kann nicht mit dem Investitionsfreibetrag kombiniert werden.
Im außerbetrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag für Aufwendungen geltend gemacht werden, die in den Jahren 2024 oder 2025 anfallen. Werden die zugrunde liegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt (zB Instandsetzung) kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden. Daher ist es theoretisch möglich, einen Öko-Zuschlag bei entsprechender Verteilung auch in Jahren nach 2025 zu berücksichtigen.
Gebäudeentnahme zum Buchwert
Seit dem 1.7.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und führt somit zu keiner Realisation der stillen Reserven. Dadurch entfällt eine unmittelbare steuerliche Auswirkung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei einem Gebäudeverkauf die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde.
Selbst hergestellte Gebäude (im Betriebsvermögen) bleiben nach Entnahme ins Privatvermögen also steuerhängig. Durch die Neuregelung entfällt damit die dadurch obsolet gewordene Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe.
Forschungsprämie nutzen
Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) kann eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
Für den Forschungsprämienantrag muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden.
Steuertipps für Bilanzierer
Steuer sparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern
Bitte beachten Sie bei den folgenden Maßnahmen, dass für eine Berücksichtigung im Jahresabschuss 2024 das Datum der Leistungserbringung ausschlaggebend ist.
Pauschale Forderungswertberichtigung & Rückstellungen
Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.
Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die bereits vor dem 1.1.2021 entstanden sind. Pauschale Rückstellungen dürfen ebenfalls gebildet werden, wenn der Anlass für die erstmalige Bildung bereits vor dem 1.1.2021 liegt. In solchen Fällen sind allerdings die Wertberichtigungs- bzw Rückstellungsbeträge auf das Jahr 2021 und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen. Wenngleich solche Altbestände für Gewinnermittler nach § 5 Abs 1 EStG im Jahr 2021 verpflichtend (Maßgeblichkeit des Unternehmensrecht) einzustellen waren, galt für den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich ein Wahlrecht zur Bildung derartiger pauschaler Rückstellungen bzw Wertberichtigungen.
Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50 % der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).
Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.
Das Vorhandensein von den für die Pensionsrückstellung notwendigen Wertpapieren sollte daher noch vor Jahresende überprüft werden. Bei einer Unterdeckung müssen die notwendigen Wertpapiere noch vor Jahresende angeschafft werden.
Steuertipps für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (EA-Rechner)
Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei EA-Rechnern
Bitte beachten Sie bei den folgenden Maßnahmen, dass für eine Berücksichtigung im Jahr 2024 das Datum der Zahlung (Zufluss-Abfluss-Prinzip) maßgeblich ist. Das gilt mit folgender Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, sind dem Jahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Bei selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit können die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil die Umsatzgrenze um nicht mehr als € 5.000 überschritten wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung, der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (zB Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw 20 % bei Dienstleistungsbetrieben der (Brutto-)Umsätze anzusetzen.
Daneben können nur noch die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Öffi-Tickets (Netzkarten für Massenbeförderungsmittel) in Abzug gebracht werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.
Steuertipps für Körperschaften (z.B. GmbH & AG)
Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo)
Mit der „flexiblen Kapitalgesellschaft“ wird es zukünftig eine neue Rechtsform für Unternehmen geben.
Angelehnt ist die Flexible Kapitalgesellschaft (oder Flexible Company) an die Rechtsform einer GmbH, allerdings mit zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten, welche bislang Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Deshalb kann die Rechtsform als „Mischform“ zwischen GmbH und AG angesehen werden. So kann der Gesellschaftsvertrag auch die Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“ vorsehen.
Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 01.01.2024
Das Mindeststammkapital einer GmbH wurde generell auf € 10.000 gesenkt. Damit entfällt die bisherige Auffüllverpflichtung für gründungsprivilegierte GmbHs.
Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5 % des gesetzlichen Mindestkapitals, bislang also 5 % von € 35.000 = € 1.750 jährlich. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf € 10.000 beträgt die Mindest-KöSt für eine GmbH seit dem 01.01.2024 generell € 500 jährlich.
Dies wurde mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbHs umgesetzt werden.
Steuertipps für natürliche Personen
Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbstständige
Selbstständige können seit dem Jahr 2022 pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen (sog. Arbeitsplatzpauschale).
Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:
- € 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 12.816 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
- € 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als € 12.816 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max € 300 pro Jahr).
Ausgaben für betriebliche Arbeitsmittel (wie Computer, Drucker, etc.) bleiben zusätzlich absetzbar.
Seit 2023 können auch Selbständige 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Dieser Betrag kann auch bei der Pauschalierung (Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung) als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2024 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2024 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).
Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) gelten als Katastrophenfall iSd EStG, was durch den Ukraine-Krieg bzw den Auseinandersetzungen im Nahen Osten ja leider an Bedeutung zugenommen hat. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten des Unternehmens).
Gewinnfreibetrag (GFB)
Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt ab dem Jahr 2024 bis zu 15 % des Gewinns, max € 46.400 pro Jahr.
Gewinne | GFB-Prozentsatz | GFB anteilig | GFB insgesamt |
---|---|---|---|
bis € 33.000 | 15 % | € 4.950 | € 4.950 |
€ 33.000 – € 178.000 | 13 % | € 18.850 | € 23.800 |
€ 178.000 – € 353.000 | 7 % | € 12.250 | € 36.050 |
€ 353.000 – € 583.000 | 4,5 % | € 10.350 | € 46.400 |
Ein Grundfreibetrag von 15 % von bis zu € 33.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15 % von € 33.000 = € 4.950).
Für Gewinne über € 33.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.
Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.
Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 33.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2024 hochgerechnet und der voraussichtlich über € 4.950 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt werden. Die in entsprechender Höhe gekauften Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2024 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!
Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (zB Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung. Darüber hinaus kann die Nachversteuerung des Gewinnfreibetrag unter bestimmten Voraussetzungen bei Unternehmensübertragungen vermieden werden.
GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis Jahresende beantragen
Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2024 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr 2024 maximal € 6.010,92 (Stand ab 01.01.2023) und die Jahresumsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten maximal € 35.000 betragen.
Antragsberechtigt sind:
- Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren),
- Personen, die das Lebensjahr vollendet haben, sowie
- Personen, die das Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
Die Befreiung kann auch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte max € 518,44 und der monatliche Umsatz max € 2.916,67 betragen.
Steueroptimale Verlustverwertung
Verrechnung von Verlustvorträgen
Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25 %-igen Mindestbesteuerung sind u.a. Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen.
Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.
Auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind Verluste unbeschränkt vortragsfähig.
Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können im Rahmen der Gruppenbesteuerung steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaften) jenes Jahres, für das er erstmals wirksam sein soll, von jeder in die Gruppe einzubeziehenden Gesellschaft unterfertigt und dann innerhalb eines Monats nach der Unterfertigung beim Finanzamt eingereicht werden. Jene auf den 31.12.2024 bilanzierenden Kapitalgesellschaften, die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2024) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Unterfertigung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2024 (und rechtzeitiger Einreichung) noch für das gesamte Jahr 2024 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2024 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2024 von den Gewinnen 2024 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Dieser Antrag kann ab dem 1.1.2025 elektronisch über FinanzOnline erfolgen.
Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75% Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.
Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste – entsprechend der Beteiligungen – in Österreich verwertet werden. Allerdings können nur ausländische Kapitalgesellschaften aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.
Keine ausgleichsfähigen Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern
Verluste als kapitalistische Mitunternehmer (= nicht aktiv tätige Kommanditisten oder atypisch stille Gesellschafter) sind insoweit nicht mehr ausgleichsfähig, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht.
Derartige Verluste sind nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.
Umsatzsteuer
- Umsatzsteuer
- Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bzw. -nachforderungen
- Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferung
- Steuerfreiheit von IG-Lieferungen
- Abgabe Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
- Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
- Entfall der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
- Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bzw. -nachforderungen
Seit der Veranlagung 2022 werden sowohl Guthaben als auch Nachforderungen aus der Umsatzsteuer verzinst. Die Verzinsung erfolgt mit 2 % über den Basiszinssatz, somit zurzeit mit 5,88 %.
Bei der UVA erfolgt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einlagen der UVA (bei Gutschriften) bzw. nach Fälligkeit der Vorauszahlung (bei Nachforderungen) bis zu deren Verbuchung.
Gutschriften anhand einer Jahreserklärung werden ebenfalls ab dem 91. Tag ab Einlagen der Erklärung bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung verzinst. Nachforderungen aus der Jahreserklärung werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst.
Um die neuen Umsatzsteuer-Zinsen zu vermeiden, müssen die Bezahlung und die Einreichung der UVA zeitgerecht erfolgen.
Säumniszuschläge für eine zu spät entrichtete UVA werden weiterhin und sohin zusätzlich festgesetzt.
Zudem sollten Umstände vermieden werden, die zu einer Berichtigung der UVA führen, da diesfalls ebenfalls Zinsen ab dem 91. Tag der ursprünglichen Fälligkeit berechnet werden.
Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferung
Mit Abschaffung der Lieferschwelle seit 01.07.2021 hat die Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferungen an Private und Schwellenerwerber innerhalb der EU grundsätzlich immer im Bestimmungsland zu erfolgen. Lediglich bei Versandhandelsumsätzen bis zu € 10.000 pro Jahr ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, in welchem die Versendung beginnt.
Es ist dabei möglich, dass die in anderen Ländern zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge in Österreich über FinanzOnline erklärt und abgeführt werden können (sogenanntes EU-OSS).
Steuerfreiheit von IG-Lieferungen
Nochmals möchten wir Sie darüber informieren, dass für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen strenge Nachweispflichten gelten.
Demnach sind die Aufzeichnung der gültigen UID-Nummer des Abnehmers sowie die korrekte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) notwendig. Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, wird die Steuerfreiheit untersagt.
Die ZM ist dabei mit Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Quartal) folgenden Kalendermonats einzureichen. D.h. früher als die UVA!
Abgabe Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 nicht überschritten haben müssen die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) nur quartalsweise einreichen (bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
Wird in einer Rechnung ein zu hoher Betrag an Umsatzsteuer (z.B. 20 % statt 10 %, oder 20 % statt keiner Umsatzsteuer) ausgewiesen, so wird dieser Steuerbetrag geschuldet, solange die Rechnung nicht ordnungsgemäß berichtigt wurde (Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung).
Bei Rechnungsausstellung ausschließlich an Endverbraucher (B2C-Umsätzen) entsteht jedoch keine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung mehr, eine Berichtigung der Rechnung ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
In B2B-Fällen ist wie bisher eine Berichtigung erforderlich, um eine Rückerstattung einer zu hoch verrechneten Umsatzsteuer zu erhalten.
Die Berichtigung muss entweder auf der Urkunde selbst – das ist in der Praxis weniger tauglich – oder durch eine andere Urkunde erfolgen, entweder als vollständige Ersatzrechnung/Stornorechnung oder als schriftliche Mitteilung der Korrektur- bzw. Ergänzungspunkte zur ursprünglichen Rechnung. Wird eine Ersatzrechnung ausgestellt, muss in der berichtigen Rechnung auf die ursprüngliche Rechnung hingewiesen werden. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugekommen ist.
Entfall der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
PV-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kWp, deren Zubehör sowie dazugehörige Speicher sind von 01.01.2024 bis 31.12.2025 von der Umsatzsteuer befreit (ohne Verlust des Vorsteuerabzuges!), sofern die PV-Anlagen auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben werden (insbesondere Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, oder die von Körperschaften öffentlichen Rechtes genutzt werden, oder die gemeinnützigen Zwecken dienen) und die Lieferung und Installation direkt an den Betreiber der PV-Anlage erfolgt.
Es sind dadurch keine weiteren Förderanträge mehr notwendig.
Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind Kleinunternehmer iSd UStG und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500 (bei nur 10 %-igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20 %-igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze, wie zB aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden.
Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden.
Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2024 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss.
Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden.
In gewissen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch den Vorsteuerabzug für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, geltend machen zu können). Der Verzicht wird vor allem dann leichtfallen, wenn die Kunden des Unternehmens weitaus überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind (B2B Geschäftsfälle).
Betriebswirtschaftliche Maßnahmen für alle Unternehmer
Fristen und Meldepflichten
- Fristen und Meldepflichten
- Registrierkassen-Jahresbeleg bis zum 31.12.2024
- Jährliche Überprüfung wirtschaftlicher Eigentümer (WiEReG)
- Frist für Einreichung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht
- Ende der Aufbewahrungspflicht für Belege aus 2017
- Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2020 stellen (nur für Produktionsbetriebe!)
Registrierkassen-Jahresbeleg bis zum 31.12.2024
Unternehmer müssen den Registrierkassen-Jahresbeleg am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich zum 31. Dezember 2024 erstellen. Die Übermittlung an das BMF muss spätestens bis zum 15. Februar 2025 erfolgen.
Das Nichtübermitteln des Jahresbeleges stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, welche mit bis zu € 5.000 geahndet werden kann.
Jährliche Überprüfung wirtschaftlicher Eigentümer (WiEReG)
Alle meldepflichtigen Rechtsträger sind verpflichtet, zumindest einmal pro Jahr zu überprüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Es besteht eine Meldepflicht der erfolgten Überprüfung beim Register! Die Frist beträgt vier Wochen ab Fälligkeit der Überprüfung. Der Zeitpunkt der jährlichen Meldung orientiert sich dabei an dem Datum der letzten Meldung.
Meldebefreit sind alle Rechtsträger, deren Daten automatisch aus dem Firmenbuch übernommen werden (z.B. GmbHs oder Personengesellschaften mit nur natürlichen Personen als Gesellschafter). Nicht meldepflichtig bleiben Einzelunternehmen (auch wenn diese im Firmenbuch eingetragen sind), Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Agrargemeinschaften.
Zu beachten ist zusätzlich, dass sämtliche Dokumentationen bzw. Informationen mindestens fünf Jahre ab Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren.
Die Erinnerungsschreiben zur Einreichung der jährlichen Meldung werden über das Unternehmensserviceportal (USP) zugestellt (und Unternehmen und Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen!).
Zu beachten ist zusätzlich, dass sämtliche Dokumentationen bzw. Informationen mindestens 5 Jahre ab Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren sind.
Frist für Einreichung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht
Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.03.2024 müssen bis spätestens 31.12.2024 beim Firmenbuch eingereicht werden, da das Firmenbuchgericht ansonsten Zwangsstrafen verhängt!
Ende der Aufbewahrungspflicht für Belege aus 2017
Zum 31.12.2024 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2017 aus. Diese können grundsätzlich ab 01.01.2025 vernichtet werden. Beachten Sie, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren (lt. BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt. UGB) in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Ebenso gelten bei gewissen Zuschüssen und Förderungen verlängerte Aufbewahrungsfristen:
Bitte beachten Sie die verlängerten Aufbewahrungsfristen aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen bei
- Kurzarbeit (10 Jahren ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung),
- AWS-Investitionsprämie (10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung),
- Energiekostenzuschüsse: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung und
- COFAG-Förderbedingungen wie z.B. Fixkostenzuschuss, Ausfallboni, etc. (7 Jahre).
Überdies ist darauf zu achten, dass alle Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Registrierkasse (wie z.B. Datenerfassungsprotokoll, Startbeleg, Monatsbeleg) ebenfalls der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen!
Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.
Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie (auch als Privatperson!) sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken („lebenslang“ bzw. bis zu einem etwaigen Verkauf) aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich spätestens bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer berücksichtigt werden (sofern nicht die Regelung über Altvermögen in Anspruch genommen wird).
Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (z.B. Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht etc.).
Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2020 stellen (nur für Produktionsbetriebe!)
Energieintensive Betriebe, welche ihren Schwerpunkt in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern haben, können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen.
Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1).
Für Dienstleistungsbetriebe steht keine Vergütung zu.