Ende der kalten Progression

Zur Vermeidung der kalten Progression kommt es auch im Jahr 2026 zur Inflationsanpassung der Tarifstufen bei der Einkommensbesteuerung:

Tarifstufen 2025 2026 Steuersatz
(1) für die ersten Einkommensteile bis € 13.308 bis € 13.539 0 %
(2) für Einkommensteile darüber bis € 21.617 bis € 21.992 20 %
(3) für Einkommensteile darüber bis € 35.836 bis € 36.458 30 %
(4) für Einkommensteile darüber bis € 69.166 bis € 70.365 40 %
(5) für Einkommensteile darüber bis € 103.072 bis € 104.859 48 %
(6) für Einkommensteile darüber bis € 1.000.000 bis € 1.000.000 50 %
(7) für Einkommensteile über € 1.000.000 über € 1.000.000 55 %

Auch die folgenden Absetzbeiträge werden automatisch um 1,7333% erhöht.

  • Verkehrsabsetzbetrag (€ 496,00)
  • Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (€ 804,00)
  • Pensionistenabsetzbetrag (€ 1.020,00).

Natürlich gelten die Steuerermäßigungen aber auch für Selbstständige. Die Senkung wird in diesem Fall jedoch erst bei der Veranlagung 2026 schlagend.

Sonderausgaben noch 2025 bezahlen

Absetzbar sind folgende Sonderausgaben:

  • Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
  • Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
  • (Private) Spenden

Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten

Ohne Höchstbetragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensions­versicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiter­versicherungsbeiträge in der Pensions­versicherung absetzbar.

Einmalzahlungen können auf Antrag auf zehn Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen) sowie Steuerberatungskosten.

Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von  600 begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben und Betriebsausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder die Entwicklung und Erschließung der Künste oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden an gemeinnützige Vereinigungen oder an mildtätige Vereinigungen, beispielsweise an Vereinigungen, deren Zweck die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen Besonders hervorzuheben sind hier Spenden an Katastrophenfonds im Zusammenhang mit dem Jahrhunderthochwasser im September dieses Jahres. Für Empfänger von Spenden aus Katastrophenfonds für die Schadensbeseitigung sind diese Leistungen steuerfrei.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Grundsätzlich sind Spenden nur abziehbar, wenn sie an eine Vereinigung gezahlt werden, die in der auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp) veröffentlichten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt ist. Dafür müssen sich die begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt registrieren lassen und werden dann – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – in diese Liste aufgenommen. Nur einzelne, im Gesetz ausdrücklich genannte Einrichtungen (bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände) sind von der Registrierung ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschafts­jahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des aktuellen Jahres begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

Öko-Sonderausgabenpauschale berücksichtigen

Seit dem Jahr 2022 sind private Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen begünstigt.

Wurden Kosten für die thermische Sanierung iHv € 4.000 bzw. € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2024 das Öko-Sonderausgabenpauschale iHv € 800 bzw. € 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt.

Voraussetzungen für das Öko-Sonderausgabenpauschales ist die Auszahlung einer Bundesförderung sowie Kosten (nach Abzug aller Förderungen) in Höhe von € 4.000 (thermisch-energetischen Sanierung) bzw. € 2.000 (Heizkesseltausch).

Es stehen dann jährlich € 800 (bei thermisch-energetischen Sanierung) bzw. € 400 (Heizkesseltausch) als Absetzposten für insgesamt fünf Jahre zu.

Die Erklärung, dass das Pauschale in Anspruch genommen werden soll, ist direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung bei der Kommunalkredit Public Consulting abzugeben. Das zustehende Pauschale wird dann automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.

Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen

Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt im Jahr der Bezahlung absetzbar. Bedingt durch das vermehrte Auftreten von Unwettern in den letzten Jahren sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schnee­katastrophen sowie Sturmschäden. Absetzbar sind sämtliche Kosten zur Beseitigung unmittelbarer Schäden (wie z.B. Raumtrocknung, Beseitigung von Wasser- und Schlammresten), Kosten für die Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen (z.B. Fußboden, Verputz, Ausmalen, PKW-Reparatur, etc.) sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (z.B. Neuanschaffung Möbel, Elektrogeräte, Mietkosten für ein Überbrückungsquartier, etc.). Reparatur- und Ersatz­aufwendungen von einem Zweitwohnsitz sowie von „Luxusgütern“ sind nicht absetzbar. Es wird eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung benötigt. Die Kosten sind durch Rechnungen und Zahlungs­bestätigungen zu belegen und um Subventionen, Spenden und Versicherungszahlungen zu kürzen.

Außergewöhnliche Ausgaben wie z.B. Ausgaben für Krankheiten und Behinderungen können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung ebenso steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Aus­gaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Auf­wendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Ver­besser­ung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (maximal 12 % des Einkommens) übersteigen.

Absetzbeträge berücksichtigen

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus beträgt im Jahr 2025 € 166,68 monatlich (€ 2.000 jährlich) pro Kind. Für Kinder nach dem 18. Geburtstag steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von € 58,34 monatlich (€ 700 jährlich) zu. Der Absetzbetrag verringert tatsächlich die Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Voraussetzung ist, dass für das betreffende Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, beträgt im Jahr 2025 € 700 pro Kind. Er steht jenen Eltern zu, die keine Steuer zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus Plus hätten. Werden mehr als 329 Tage Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc. bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.

Wertpapierverluste realisieren

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2025 fällt die Wertpapiergewinnsteuer (Kapitalertragsteuer) von 27,5 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbe­sondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zählen auch erworbene Kryptowährungen, welche nach dem 31.3.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“.

Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2025 lukrieren

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 3.552,66 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2025 von € 150,99. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von 18 lukriert werden.

Entfall von Nebengebühren für das Eigenheim

Im Rahmen des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde im Jahr 2024 eine befristete Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim geschaffen.

Zu den befristet abgeschafften Nebengebühren zählen Pfandrechtsgebühren für Darlehen und Eintragungsgebühren im Grundbuch.

Das Eigenheim muss zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers verwendet werden. Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.3.2024 abgeschlossen worden sein und der Antrag auf Eintragung im Zeitraum 1.7.2024 bis 30.6.2026 gestellt werden. Die Gebührenbefreiung besteht nur für eine Bemessungsgrundlage von € 500.000, daher ist die max Gebührenersparnis € 11.500 (1,2 % Pfandrechtsgebühr und 1,1 % Eintragungsgebühr).

Reparaturbonus – Neuregelung im Dezember abwarten

Die Fördermittel für den Reparaturbonus sind zurzeit bereits ausgeschöpft. Das Nachfolgemodell für den Reparaturbonus; die sogenannte „Geräte-Retter-Prämie“ startet im Dezember.

Es sollen dabei Gerätekategorien gefördert werden, welche gezielt auf den Haushalt ausgerichtet sind. Einige Kategorien wie Fahrräder inklusive E-Bikes und Handys dann nicht mehr Teil der Förderaktion. Auch nicht mehr gefördert werden sollen Luxus- und Wellnessgeräte (z.B. Massagesessel) oder Unterhaltungsgeräte (wie Karaokeanlagen).

Die Details zu den Rahmenbedingungen und Förderhöhen werden in den kommenden Wochen beschlossen.

Handwerkerbonus noch 2025 beantragen

Ein weiterer Teil des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ ist der sogenannte Handwerkerbonus. Dabei werden Arbeitsleistungen von Handwerkern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich gefördert. Die Arbeiten im eigenen Zuhause reichen beispielsweise vom Ausmalen, Fliesenlegen oder Kücheneinbau bis zu Gewerken wie Dachdecker, Installateur oder Baumeister.

Es können Rechnungen mit dem Leistungszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 eingebracht werden. Im Jahr 2025 können maximal durchgeführte Maßnahmen bis zu einem Betrag von € 7.500 gefördert werden. Die Höhe der Förderung beträgt 20 % dieses Betrags und ist damit mit € 1.500 im Jahr 2025 gedeckelt.

Die Beantragung erfolgt online über www.handwerkerbonus.gv.at

Steuerfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeiten „Freiwilligenpauschale“ nutzen

Seit dem 01.01.2024 sind Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen unter gewissen Voraussetzungen bis zu max. € 30/Tag und € 1.000 jährlich einkommensteuerfrei.

Für besondere Tätigkeiten (wie im Sozialdienst) beträgt die Pauschale € 50 pro Tag bzw. 3.000 jährlich.

Weitere Steuertipps

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