Im Hinblick auf die steigenden, guten Betriebsergebnisse und die anstehende Betriebsübergabe an einen Sohn berät unsere Steuerberatung Wien die Klienten zur Umgründung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, eine GmbH.

Dafür gibt es viele gute Gründe, nicht zuletzt auch eine geringere Ertragssteuerbelastung für den Fall der Thesaurierung der Gewinne. Die Thesaurierung (Einbehaltung, Nichtausschüttung) von maßgeblichen Teilen der unternehmensrechtlichen Gewinne wird von vielen mittelständischen Unternehmen in Österreich praktiziert und dient der Eigenkapitalstärkung des Unternehmens.

Damit einher geht aber auch ein weiterer positiver Effekt, nämlich die günstigere Besteuerung mit Körperschaftssteuer für die thesaurierten Gewinnanteile, gegenüber der sehr hohen Einkommenssteuerprogression.

Aber auch die Vermögenssicherung der Familie ist ein wichtiges Ziel. Die Senior-Gesellschafter wollen sich daher das bilanzmäßig ausgewiesene Grundvermögen der Personengesellschaft zurückbehalten und an die neue GmbH rückvermieten. Für diese Konstruktion sind einige zivilrechtliche und steuerrechtliche Voraussetzungen zu beachten und Verträge abzuschließen.

Als seit Generationen gewachsenes Unternehmen haben einige Gesellschafter der Personengesellschaft von ihren Eltern, die das Unternehmen nach dem Krieg aufgebaut haben, hohe negative Kapitalkonten geerbt. Obwohl der Firmenwert, der mittlerweile aufgebaut wurde, hoch genug ist, diese Kapitalkonten zu decken und sogar auch darüber hinausreicht, droht hier eine ausgewiesene Steuerfalle: Für den Fall einer unternehmensrechtlich möglichen Aufwertung auf den tatsächlichen Verkehrswert droht die Ausschüttungsfiktion laut Umgründungssteuerrecht (UGrStG). Demnach müssten auf diese Aufwertung sofort 27,5% Kapitalertragssteuer (KESt) bezahlt werden. Und das, obwohl keinerlei Zufluss von Liquidität in das Unternehmen oder an die betroffenen Gesellschafter erfolgt. Das tut schon verdammt weh!

Unsere Steuerberatung Wien empfiehlt daher eine sogenannte „Buchwerteinbringung“ aller Anteile an der Personengesellschaft. Dadurch kann zwar eine Aufwertung unternehmensrechtlich nicht vorgenommen werden, im Gegenzug erspart man sich aber die 27,5 % KESt von den Aufwertungsgewinnen.

Mit dieser Strategie konnte unsere Steuerberatung Wien auch die Vorstellungen der Alt-Gesellschafter zur Zufriedenheit erfüllen und die Umgründung konnte steueroptimal vorgenommen werden.

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