Bei einer Baustellenkontrolle in der Steiermark durch die Finanzpolizei, welche eigentlich gar nicht unsere Klienten betraf, sondern eine zeitgleich dort arbeitende Baufirma, wurde rein zufällig auch unser Klient „gleich mit überprüft“ und zur Anzeige gebracht. Die BUAK behauptete einen Verstoß gegen das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LS-DBG). Im folgenden Verfahren vor der zuständigen steirischen Bezirkshauptmannschaft (BH) übernahm unsere Steuerberatung Wien die steuerliche Vertretung und konnte in einem ersten Schritt die Anzahl der Fälle auf 4 begrenzen. Der Tatvorwurf wurde auf 1 Tag eingeschränkt.
Die BH sprach trotzdem 4 Strafen aus, reduzierte aber in einem ersten Schritt die von der BUAK geforderte Strafhöhe immerhin auf zwei Drittel.
In der von unserer Steuerberatung Wien dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde unter weiteren Vorbringen sowie Vorlage weiterer Beweismittel die gänzliche Straffreiheit für alle vier Fälle und die ersatzlose Aufhebung des Urteils begehrt.
Die BH legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Steiermark zur Entscheidung vor. In der Verhandlung vor dem LVwG in Graz hat unsere Steuerberatung Wien weiterhin vertreten, zusätzliche Vorbringen erstattet, die anwesenden Zeugen im Sinne der Beschwerde befragt und nicht zuletzt eine entscheidende Berechnung der Löhne der Mitarbeiter für dieses Monat vorgelegt. Darin wurde mathematisch bewiesen, dass
- 2 Fälle tatsächlich sogar eine Überzahlung zum Kollektivvertrag in Höhe von 0,99 % erhalten haben
- 1 Fall im Laufe des Verfahrens von der BUAK selbst schon wieder zurückgezogen wurde
- 1 Fall bezüglich der Einstufung aufgrund sprachlicher Probleme des Zeugen ungeklärt blieb. Aber selbst in einem „Worst Case“ Szenario – einer höheren Einstufung – und dadurch Annahme eines höheren KV Lohns war die (fiktive) Unterentlohnung nur geringfügig, sohin nicht strafbar.
Das LVwG Steiermark folgte daher der Beschwerde unserer Steuerberatung Wien vollinhaltlich und hob das Urteil der BH ersatzlos auf.
Anmerkung:
Eine vollständige Beseitigung der Strafen ist generell anzustreben; im Bereich eines Strafverfahrens sind Kompromisse meist nicht zu empfehlen. Ganz besonders gilt das aber für das Verfahren nach dem LS-DBG, weil hier im Wiederholungsfall echt drakonische Straferhöhungen gesetzlich vorgesehen sind.