Steuerrechtliche Neuerungen

Erhöhung des Wohnbauförderungsbeitrages in Wien

In Wien heißt es ab 2026: weniger vom Netto. Ab 2026 wird der Wohnbauförderungsbeitrag in Wien von 1% auf 1,50% angehoben. Der je zur Hälfte von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragende Betrag steigt damit für jede Seite von 0,5 % auf 0,75 % an. Betroffen sind alle über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10) beschäftigten Dienstnehmer, die bei der ÖGK Landesstelle Wien versichert sind bzw. deren Beschäftigungsort in Wien ist. Der SV-Abzug der laufenden Beiträge wird somit in Wien anstatt bisher 18,07% ab 01.01.2026 18,32% betragen. Gleichzeig steigen die von den Unternehmen zu tragenden Lohnnebenkosten um 0,25 % an.

Unveränderte Geringfügigkeitsgrenze

Im Jahr 2026 bleibt – anders wie in den Vorjahren – die Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 unverändert. Um daher zu vermeiden, dass die Geringfügigkeitsgrenze ab Jänner 2026 durch die kollektivvertraglichen Erhöhungen überschritten wird, empfehlen wir, bei Bedarf die vereinbarte Stundenanzahl von geringfügig Beschäftigten entsprechend anzupassen (somit falls notwendig zu verringern).

Neue Regelungen für freie Dienstnehmer ab 2026

Die neue Regelungen betreffen arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer (wesentliche persönliche Arbeitsleistung und keine wesentlichen, eigenen Betriebsmittel). Ab dem Jahr 2026 werden diese freie Dienstnehmer in folgenden Bereichen echten Dienstnehmern angenähert:

  • Für freie Dienstnehmer gilt ab 01.01.2026 ein gesetzlich geregeltes Kündigungssystem (gem. § 1159 ABGB). Demnach kann ein freier Dienstvertrag in den ersten beiden Dienstjahren künftig nur mehr unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist aufgelöst werden; nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr verlängert sich die Frist auf sechs Wochen. Als mögliche Kündigungstermine gelten grundsätzlich der 15. oder der letzte Tag des Kalendermonats. Ausdrücklich vorgesehen ist ein Probemonat, in welchem der Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden darf.
  • Für die Kollektivvertragsparteien besteht ab 2026 die Möglichkeit freie Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen einzubeziehen oder eigene Kollektivverträge abzuschließen. Betriebsvereinbarungen finden allerdings weiterhin keine Anwendung für freie Dienstnehmer. Zu beachten ist, dass ein Großteil der arbeitsrechtlichen Regelungen – wie etwa der Arbeitszeit- oder das Urlaubsgesetzt – auf freie Dienstnehmer weiterhin keine Anwendung findet – außer der Kollektivvertrag beinhaltet ausdrücklich derartige Bestimmungen für freie Dienstnehmer.
  • Bisher waren Arbeitgeber verpflichtet auch freien Dienstnehmern einen Dienstzettel auszustellen. Ab 01.01.2026 muss der Dienstzettel zusätzlich Angaben über die auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (soweit zutreffend) beinhalten – z.B. welcher Kollektivvertrag/Mindestlohntarif anwendbar ist und den Hinweis, auf den Ort, an dem diese Regelung im Betrieb zur Einsicht aufliegen.

Steuerrechtliche Empfehlungen

Optimale Ausnutzung des Jahressechstels

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeits­zuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels begünstigt mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss.

Der Arbeitgeber muss am Jahresende jedenfalls prüfen, ob die begünstigt besteuerten sonstigen Bezüge im Jahressechstel gedeckt sind. Wenn insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert wurden, muss mit der Dezember-Abrechnung eine Aufrollung vorgenommen werden und ggf. ein Überhang nach Tarif nachversteuert werden. Die Aufrollung kann nur in folgenden Fällen unterbleiben: Bezug von Krankengeld (aus der gesetzlichen KV), von Rehabilitationsgeld, Elternkarenz, Pflegekarenz bzw. -teilzeit, Familienhospiz, Wiedereingliederungsteilzeit, Grundwehr- oder Zivildienst, Bezug von Altersteilzeitgeld, Teilpension oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses (wenn kein neues bei demselben Arbeitgeber eingegangen wird).

Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigung

Es soll für den Arbeitgeber nicht günstiger sein, mehrere geringfügige Beschäftigte anstelle von vollversicherten Dienstnehmern anzustellen.

Übersteigt die Lohnsumme aller geringfügigen Beschäftigen das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (2025 und 2026: € 826,65), so hat der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallbeitrag (1,1 %) eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 19,4 % zu leisten, sodass es zu einer Gesamtbelastung von 20,5 % kommt.

Tages- und Nächtigungsgelder

Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sind seit Jänner 2025 bis zu € 30,00 pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt und somit lohn- und sozialversicherungsfrei. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu € 17,- berücksichtigt werden.

Das Kilometergelt beträgt ab 01.01.2025 € 0,50 pro gefahrenen, betrieblichen Kilometer.

Steuerfreie Leistungen an Arbeitnehmer

steuerfreie Überstunden ab 2026

Ab dem Jahr 2026 sind nur noch die Zuschläge für die ersten 10 Überstunden monatlich, bis max. € 120 steuerfrei (2024 und 2025 waren die Zuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei).

Zukunftssicherung für Arbeitnehmer

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei.

Steuerfreie Essensgutscheine

Üblicherweise sind Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis erhält, als geldwerter Vorteil zu versteuern (= Sachbezug). Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers bleiben jedoch unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei, so auch Essensgutscheine.

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8 pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungs­frei. Wenn diese Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind sie hingegen nur bis zu einem Betrag von 2 pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsfrei.

Weihnachtsgeschenke bis € 186 steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen).

Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) steht pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von € 365 zur Verfügung. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis € 186 steuerfrei

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 jährlich steuerfrei (zusätzlich zu den beiden zuvor genannten Befreiungen).

Mitarbeiterbeteiligung

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als fünf Jahre gehalten werden.

Seit 2024 ist auch die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung von bis zu 10 % der Gesellschaftsanteile möglich, wobei die anteilsgewährende Gesellschaft nicht zwingend ein „Start-up“ sein muss, sondern lediglich nicht älter als zehn Jahre sein darf. Zum Zeitpunkt der Zuwendung der Gesellschaftsanteile an den oder die Mitarbeiter fällt bei dieser speziellen Mitarbeiterbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer unmittelbar an. Vielmehr wird der steuerliche Zufluss in die Zukunft verschoben, wenn ein „Exit“ stattfindet (zB der Mitarbeiter seine Anteile veräußert). Nach erfolgtem steuerlichen Zufluss werden 75 % des geldwerten Vorteils pauschal mit 27,5 % KESt und die restlichen 25 % des geldwerten Vorteils mit dem progressiven Steuersatz belastet, wenn die Anteile zumindest drei Jahre gehalten wurden bzw das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Anderenfalls ist der Zufluss zur Gänze mit dem progressiven Steuersatz belastet.

Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie

Seit dem Jahr 2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann noch im Jahr 2025 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu € 1.000 an Mitarbeiter ausbezahlt werden (Achtung: in den Vorjahr war dies bis zu € 3.000 möglich). Die wichtigsten Unterschiede haben wir hier gegenübergestellt:

Mitarbeiter­gewinnbeteiligung Mitarbeiterprämie
Begünstigte Prämienhöhe € 3.000 pro Jahr und MA € 1.000 pro Jahr
Abgabenrechtliche Befreiungen Lohnsteuer Lohnsteuer
Mitarbeitergruppen Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit
objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen
Kein Gruppenmerkmal erforderlich, allerdings muss eine unterschiedliche Auszahlung betrieblich und sachlich begründet sein
Unternehmensgewinn Prämienhöhe mit dem
Vorjahres-EBIT gedeckelt
kein Gewinn erforderlich
Ersatz von „normalen“ Prämien Ja,
bei Vorliegen aller Voraussetzungen
Nein,
es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln.

Telearbeit

Seit 01.01.2025 ist Homeoffice in „Telearbeit“ unbenannt und im Gesetz als solches kodifiziert.

Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter bei Telearbeit kann der Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Telearbeitstag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Telearbeitspauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (=Telearbeitsvereinbarung) in der Wohnung des Arbeit­nehmers oder in einer sonstigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Ort ausgeübt werden.

Um die Telearbeitstage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht für diese Tage. Die Anzahl der Telearbeitstage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden.

Wird das Telearbeitspauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel: Frau Winter arbeitet 100 Tage ausschließlich in ihrer Wohnung im Rahmen ihrer Telearbeitvereinbarung. Ihr Arbeitgeber bezahlt ihr pro Telearbeits-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Frau Winter den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag von € 300 (€ 3 x 100 Tage) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil-)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke der Telearbeit zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2025 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.

Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Telearbeitspauschale.

Kinderbetreuungskosten

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von  2.000 jährlich pro Kind bis zum 14. Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungs­einrichtung geleistet werden oder es werden die nachgewiesenen Kosten vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt (nachträger Kostenersatz).

Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist.

Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

Zuschüsse zu Carsharing von Elektrofahrzeugen

Der Arbeitgeber kann seinen Dienstnehmern für die private Nutzung CO2-freier Fahrzeuge mittels Carsharing-Plattformen bis zu € 200 pro Jahr steuerfrei gewähren. Der Zuschuss kann direkt über den Anbieter oder mittels Gutscheine erfolgen.

Umständlich könnte jedoch der Nachweis der Nutzung von CO2-freien Fahrzeugen sein, wenn der Anbieter sowohl CO2-freie als auch nicht CO2-freie Fahrzeuge zur Verfügung stellt.

Pauschale Reisekostenentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure), die von gemeinnützigen Sportvereinen ausbezahlt werden, sind im Jahr 2025 bis zu € 120 pro Einsatztag, höchstens aber € 720 pro Kalenderjahr steuerfrei und beitragsfrei.

Steuerfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeiten „Freiwilligenpauschale“

Seit dem 01.01.2024 sind Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen unter gewissen Voraussetzungen bis zu max. € 30/Tag und € 1.000 jährlich einkommensteuerfrei.

Für besondere Tätigkeiten (wie im Sozialdienst) beträgt die Pauschale € 50 pro Tag bzw. 3.000 jährlich.

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer für KMUs

Klein- und Mittelbetriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss in Höhe von 50 %, wenn sie Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei zusammenhängende Tage fortzahlen müssen.

Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss von 50 % für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Arbeitnehmer, wenn der Krankenstand länger als zehn Kalendertage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Tag der Arbeitsverhinderung gewährt.

Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal sechs Wochen je Arbeitsjahr/Kalenderjahr. Der Zuschuss ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2026: € 10.395,00).

Die Zuschussleistungen erhöhen sich für Betriebe, die nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, auf 75 % des fortgezahlten Entgeltes.

Arbeitszeit & Urlaub

Arbeitsaufzeichnungen: Aufzeichnungspflicht und Aufbewahrungsfristen

Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen.

Bei einer schriftlich festgehaltenen, fixen Arbeitszeit­einteilungen sind keine zusätzlichen Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, sondern es sind nur die Einhaltung zu bestätigen und Abweichungen aufzuzeichnen.

Die Aufzeichnungen sind ein Jahr aufzubewahren. Für die Beschäftigung von Lenkern sowie das Verzeichnis der Jugendlichen, falls ebendiese beschäftigt werden, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 24 Monate. Bei Durchrechnung der Arbeitszeit beginnt diese Frist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes. Aus anderen Rechtsvorschriften können sich längere Aufbewahrungsfristen ergeben.

Resturlaub und Verjährung des Urlaubs

Grundsätzlich verjährt Urlaub nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Urlaubjahres, in dem dieser entstanden ist. Bei jeder Urlaubskonsumation wird zunächst immer der älteste noch offene Urlaub verbraucht.

Die Rechtsprechung des EuGH geht jedoch in die Richtung, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über ein mögliches Erlöschen des Urlaubsanspruches informieren muss. Ansonsten ist der „verjährte“ Urlaubsanspruch weiterhin aufrecht.

Weitere Steuertipps

Neben den hier angeführten Steuertipps haben wir noch zahlreiche weitere Tipps für Sie, die Sie noch interessieren können.