Die Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen und einen Nettoumsatz im Jahr von € 15.000 (davon Barumsätze € 7.500) überschreiten. Auch Einkünfte selbständiger Ärzte fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten.
Als Barumsatz gilt unter anderem auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen. Wird die Honorarnote nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später (beispielsweise mit Erlagschein) überwiesen, liegt kein Barumsatz vor.
Erleichterung bei Hausbesuchen
Für „Leistungen außerhalb der Betriebsstätte“, wie etwa Hausbesuche des Arztes, sind Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Für diese Barumsätze ist ein Beleg auszustellen, der unmittelbar nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.
Kassenärzte
Leistungen der Kassenärzte an ihre Patienten, die mit den Krankenkassen verrechnet werden, erfolgen in der Regel in einer (nachgängigen) Sammelrechnung an die Krankenkasse. In diesem Fall liegen keine Barumsätze vor, weder zwischen Arzt und Patienten noch zwischen Arzt und Krankenkasse. Tätigen Kassenärzte jedoch zusätzlich auch Barumsätze, führt dies bei Überschreiten der Umsatzgrenzen ebenso zu einer Registrierkassenpflicht.
Benötigen Sie nun als Arzt eine Registrierkasse, beachten Sie bitte Folgendes: