Ist ein PKW nicht in Österreich zugelassen, sondern wird mit ausländischem Kennzeichen in Österreich von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland (Österreich) verwendet, ist bis zum Gegenbeweis dieses Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen, woraus sich die Verpflichtung zur Zulassung in Österreich und damit die NoVA-Pflicht ergibt. Dies jedoch nur, soweit der PKW länger als einen Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Inland verwendet wird. Eine vorübergehende Verbringung des PKW aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Einmonatsfrist nicht.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei ausländischen Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern wie Erntehelfern als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der dauernde Standort des Fahrzeuges der Familienwohnsitz im Ausland anzusehen. Somit fällt in diesem Fall keine NoVA an.

Beispiel:
Ein polnischer Gastarbeiter arbeitet ganzjährig in Österreich und fährt jedes 2. Wochenende zu seiner Familie nach Warschau. Er verfügt in Österreich über eine Wohnung (Nebenwohnsitz), von der aus er täglich mit seinem Pkw mit polnischem Kennzeichen zu seiner österreichischen Arbeitsstätte fährt. In einem solchen Fall ist kein dauernder Standort im Inland anzunehmen und es besteht keine inländische Zulassungspflicht, womit auch keine NoVA abzuführen ist.
Auch die Überlassung von Fahrzeugen eines ausländischen Arbeitgebers an einen seiner inländischen Arbeitnehmer löst (bei Nichtbestand einer Betriebsstätte im Inland) keine NoVA-Pflicht aus, sofern der dauernde Standort des Fahrzeuges im Ausland angenommen werden kann. Damit beim PKW ein dauernder Standort im Ausland angenommen werden kann, muss der PKW mindestens zu 80 % betrieblichen Fahrten dienen.

Berechnung der NoVA

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) und Motorrädern in Österreich fällig wird. Grundlage der Berechnung der NoVA für PKW ab 2020 ist der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km nach WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) abzüglich 115 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das gerundete Ergebnis ist der Steuersatz, der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 40 je Gramm CO2/km. Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsposten von € 350 zu kürzen.

Eine Steuerbefreiung von der NoVA gibt es

  • für Vorführkraftfahrzeuge, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet- Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind,
  • für Rettungsfahrzeuge, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren und für Begleitfahrzeuge von Sondertransporten,
  • für Diplomatenfahrzeuge,
  • für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden.

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