Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat indirekt ein Optimierungsmodell bestätigt, das es erlaubt, ein Siebentel einer Prämie am Ende des Jahres als sonstigen Bezug begünstigt besteuern zu lassen.
Sonstige Bezüge von Dienstnehmern, wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder erfolgsabhängige Provisionen bzw. Bonuszahlungen, werden innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert. Sonstige Bezüge, die das „Jahressechstel“ überschreiten, sind hingegen - wie das laufende Gehalt - mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu besteuern.
Zur Frage, ob ein sonstiger Bezug vorliegt, wenn eine Prämie „laufend“ in Monatsraten verteilt ausgezahlt wird, hat der VwGH nunmehr eine Entscheidung getroffen. Entscheidend für die Beurteilung einer Zahlung als sonstiger Bezug ist laut VwGH, dass sich diese sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidet.
Begünstigter Steuersatz
Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird. Im Ausmaß des Jahressechstels, welches sich - vereinfacht ausgedrückt - aus zwei durchschnittlichen Bruttomonatsbezügen zusammensetzt, werden sonstige Bezüge mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert. Der begünstigte Steuersatz beträgt