30.07.2010 07:55

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b dEStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (siehe dazu und zur einschlägigen BFH-Rechtsprechung bereits Renner, SWK-Heft 29/2009, S 871). Diese Regelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend auf den 1. 1. 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b dEStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfG 6. 7. 2010, 2 BvL 13/09).

Quelle: SWI

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