Die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG muss bis spätestens 30. 4. 2011 in österreichisches Recht umgesetzt werden. Es soll ein neues E-Geldgesetz 2010 erlassen werden, in dem Konzessions- und Aufsichtsvorschriften für E-Geld-Institute und Rechte und Pflichten für sämtliche E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe von E-Geld geregelt werden. Das E-Geldgesetz aus dem Jahre 2002 wird aufgehoben. Die Konzessionierung und Beaufsichtigung über die E-Geld-Institute wird in Anlehnung an die Zahlungsinstitute geregelt. E-Geld-Institute dürfen E-Geld ausgeben und Zahlungsdienste erbringen, allerdings – im Gegensatz zu Kreditinstituten – kein Einlagengeschäft betreiben. Zahlungsinstituten ist die Ausgabe von E-Geld weiterhin verwehrt. Die FMA überwacht die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch E-Geld-Institute. Die zivilrechtlichen und konsumentenschutzrechtlichen Bedingungen für die Ausgabe (und den Rücktausch) von E-Geld im Inland sowie grenzüberschreitend werden einem neuen zivilrechtlichen Regime betreffend Informationspflichten, Rücktauschbedingungen, Entgelte unterworfen. Dieses Regime gilt für alle E-Geld-Emittenten, auch Banken. Der Begutachtungsentwurf für ein E-Geldgesetz 2010 wurde am 19. 7. 2010 in Begutachtung versandt, Ende der Begutachtungsfrist ist der 30. 8. 2010.