20.07.2010 12:23

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Umstand, dass ein Dienstnehmer dem Unternehmen Teile der aus dem Warenverkauf erzielten Einnahmen widerrechtlich entzieht, ein vom umsatzsteuerlich relevanten Verkaufsvorgang getrennter Vorgang, der keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer begründet. Ein solcherart zugefügter Vermögensschaden ist dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen. Ein unrechtmäßiges Verhalten eines Dienstnehmers könnte im Nachsichtsverfahren nur dann (und insoweit) von Bedeutung sein, wenn dadurch das Unternehmen in eine derart bedrohliche wirtschaftliche Lage geraten wäre, dass eine persönlich bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in Form einer Gefährdung der Unternehmensexistenz indiziert würde (UFS 19. 5. 2010, RV/0272-I/09).

Quelle: UFS

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