Sind die stillen Gesellschafter im Fall ihres Ausscheidens nicht an den stillen Reserven samt dem Firmenwert beteiligt, so sind sie nicht als Mitunternehmer anzusehen. Es kann daher keine Feststellung von gemeinsamen Einkünften der stillen Gesellschafter und des Geschäftsherrn gemäß § 188 BAO erfolgen (UFS 17. 2. 2010, RV/0168-W/10).