Die Frage, ob Tätigkeiten typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht anhand der subjektiven Verhältnisse zu beurteilen. Ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft typischerweise einer Privatneigung entspricht, hängt wesentlich von der Größe der Landwirtschaft ab. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 21. 5. 1997, 92/14/0185, im Betrieb einer Kleinlandwirtschaft mit 1,8 ha eine solche Liebhabereibetätigung gesehen. Im konkreten Fall kann eine Landwirtschaft mit insgesamt 16 ha nicht mehr als Kleinlandwirtschaft angesehen werden, weshalb deren Bewirtschaftung abstrakt nach der Verkehrsauffassung unter § 1 Abs. 1 der Liebhaberei-VO subsumiert werden muss (VwGH 16. 12. 2009, 2008/15/0059).