Erfolgt die Unterbringung in einem Alters-(Pflege-)Heim wegen Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit, können die Kosten, die ein Angehöriger als Unterhaltsverpflichteter trägt, nach § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden, sofern die pflegebedürftige Person über kein entsprechendes Einkommen bzw. verwertbares Vermögen verfügt. Kein verwertbares Vermögen liegt hinsichtlich der bisherigen Wohnräumlichkeiten des Pflegebedürftigen vor, sofern diese Räumlichkeiten von jenen Personen bewohnt werden, die bisher mit dem Pflegebedürftigen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben (Rz. 869 i. d. F. LStR-Wartungserlass 2009). Weitere Highlights des LStR-Wartungserlasses 2009 finden Sie in zwei Beiträgen von Roman Fragner, dem stellvertretenden Leiter des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer in der Steuer- und Zollkoordination des BMF (einerseits zu insbesondere für die Personalverrechnung bedeutsamen Änderungen in SWK-Heft 6/2010, S 280, andererseits zu für alle Steuerpflichtigen wichtigen Neuerungen in SWK-Heft 7/2010, S 307).