01.03.2010 14:21

Nach § 6 Abs. 1 Z 22 UStG ist die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die dafür besonders eingerichtet sind, steuerfrei. Nach der EuGH Rechtsprechung und der 6. MwSt-Richtlinie ist darauf abzustellen, ob diese Transporte von ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BM für Verkehr, Innovation und Technologie die Konzession zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr erteilt. Diese Konzession schließt auch die Berechtigung zur Durchführung von Krankentransporten ein. Damit liegt eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung vor und die Rettungsflüge sind von der Umsatzsteuer befreit; für die Anschaffung und den Betrieb der Hubschrauber etc. steht damit kein Vorsteuerabzug zu (VwGH 25.11.2009, 2005/15/0109).

Quelle: SWK

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