Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug muss die Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt der Leistungserbringung an den Unternehmer vorliegen. Die Unternehmereigenschaft kann mit Vorbereitungshandlungen zur Erzielung künftiger Umsätze erworben werden. Dazu müssen jedoch Aktivitäten (Leistungen) vorliegen, die dem (möglichen) Unternehmer zuordenbar sind und die sich als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Der tatsächliche Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ist für die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht maßgeblich (UFS 26. 1. 2010, RV/2971-W/08).