Erbringt der Käufer mit dem Erwerb zahlungsgestörter Darlehensforderungen („non-performing loans“) an den Verkäufer der Forderungen, eine Bank, umsatzsteuerpflichtige Leistungen? Die deutsche Finanzverwaltung bejaht dies unter Berufung auf die sog. Factoring-Rechtsprechung des EuGH. Der BFH hat demgegenüber Zweifel, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch zu einer Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen führen. Zwar werden auch hier, wie beim Factoring, Forderungen durch den Erwerber eingezogen, sodass eine steuerpflichtige Inkassoleistung vorliegen könnte. Fraglich ist aber, ob der Erwerber an die veräußernde Bank eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Im Hinblick auf die hohe Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert der Forderungen und die damit verbundene Risikoübernahme könnte auch eine nicht steuerbare oder steuerfreie Tätigkeit des Forderungserwerbers vorliegen. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Frage, wie – bei unterstellter Steuerpflicht – das Entgelt für eine Leistung des Erwerbers an die Bank zu bestimmen ist. Der BFH richtet zur Klärung dieser Fragen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (BFH 10. 12. 2009, V R 18/08).