23.02.2010 15:03

Die österreichischen Rechtsvorschriften, die für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der AG mit Sitz im Inland vorschreiben, sind nach Auffassung von Generalanwalt Mazák gemeinschaftsrechtswidrig: In der an die Gesellschaften gestellten Anforderung, ihren Sitz in Österreich zu begründen, sieht er eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, mit der eine unmittelbare Diskriminierung dadurch eingeführt werde, dass sie Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwehre, Inhaber einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank zu sein. Eine Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit scheide aus, weil jedes in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen unabhängig vom Wohnsitz seiner Führungskräfte kontrolliert und zudem Sanktionen unterworfen werden könne. Zweitens steht nach Auffassung des Generalanwalts der freie Dienstleistungsverkehr der österreichischen Vorschrift entgegen, wonach sämtliche Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, die nicht diesem Mitgliedstaat angehörige Mitbewerber des Gemeinschaftsraums von der Ausschreibung ausgeschlossen hat. Eine solche Maßnahme sei eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil das nationale Recht für die Teilnahme am Verfahren eine Zweigniederlassung in Österreich nicht genügen lasse (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 23. 2. 2010, Rs. C-64/08, Staatsanwaltschaft Linz/Engelmann).

Quelle: SWK

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